Von einem Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er rund um die Uhr erreichbar sei. Aus der Eingabe des Verteidigers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer jeweils zeitnah über die Untersuchungshandlungen informiert worden sei. Ihm sei auch mehrmals erklärt worden, dass die sichergestellten Kleider inventarisiert und mit der Liste der Firma D.________ abgeglichen werden müssten, bevor über eine Herausgabe entschieden werden könne. Gemäss der Aussage des fallführenden Polizisten habe der Beschwerdeführer zudem über mehrere Kisten Kleider verfügt, welche nicht sichergestellt worden seien.