2 Verteidiger ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Am 1. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer sodann die Anwaltsvollmacht unterzeichnet. Dementsprechend sei die angeblich voreilige Verkündung des Mandats zur Begründung eines gestörten Vertrauensverhältnisses unbehelflich. Ausserdem sei dem Schreiben des Verteidigers zu entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer in gebotenem Umfang telefonischen Kontakt gewährleistet habe. Von einem Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er rund um die Uhr erreichbar sei.