In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer, die Schreiben des amtlichen Verteidigers seien zumeist gelogen und erfunden. Der Verteidiger habe ihm bereits beim ersten Telefonat einen guten Ausgang des Verfahrens versprochen und ihm von einer eben freigesprochenen Frau erzählt. Tägliche Telefonate habe es nie gegeben. Die fehlende Erreichbarkeit des Verteidigers sei von seinem Assistenten mit verschiedenen Begründungen entschuldigt worden. Es stimme nicht, dass der Verteidiger das letzte Telefonat freundlich beendet habe. Dieser habe sich telefonisch erst gemeldet, als die Lage eskaliert sei.