In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der amtliche Verteidiger beantragte am 20. Dezember 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.