Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 486 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. November 2016 (BM 16 34505) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Unter- suchung wegen Betrugs hängig. Der zuständige Staatsanwalt setzte mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein. Wenig später ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. November 2016 abgewiesen. Dagegen erhob er Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei auf- zuheben und Rechtsanwalt C.________ sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der amtliche Verteidiger beantragte am 20. Dezember 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In- nert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer argumentiert in seinem ursprünglichen Gesuch vom 20. Ok- tober 2016, Rechtsanwalt B.________ sei nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es bestehe eine schlechte Prognose. Sein Verteidiger habe zu Beginn versprochen, einen Satz Winterkleider aus der Asservatenkammer aushän- digen zu lassen. Des Weiteren habe er keine Zeit für Telefonate. Das letzte Tele- fongespräch habe er abrupt beendet. Ausserdem habe der amtliche Verteidiger seine Mandatierung bereits am 4. Oktober 2016 per E-Mail verkündet, obwohl die- se noch nicht fixiert gewesen sei. Das Verhältnis sei mithin erheblich gestört. In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer, die Schreiben des amtlichen Verteidigers seien zumeist gelogen und erfunden. Der Verteidiger habe ihm bereits beim ersten Telefonat einen guten Ausgang des Verfahrens versprochen und ihm von einer eben freigesprochenen Frau erzählt. Tägliche Telefonate habe es nie ge- geben. Die fehlende Erreichbarkeit des Verteidigers sei von seinem Assistenten mit verschiedenen Begründungen entschuldigt worden. Es stimme nicht, dass der Ver- teidiger das letzte Telefonat freundlich beendet habe. Dieser habe sich telefonisch erst gemeldet, als die Lage eskaliert sei. 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Stel- lungnahme von Rechtsanwalt B.________ habe der Beschwerdeführer diesen am 28. September 2016 telefonisch um Verteidigung gebeten. Gleichentags habe der 2 Verteidiger ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Am 1. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer sodann die Anwaltsvollmacht unterzeichnet. Dementsprechend sei die angeblich voreilige Verkündung des Mandats zur Begründung eines gestör- ten Vertrauensverhältnisses unbehelflich. Ausserdem sei dem Schreiben des Ver- teidigers zu entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer in gebotenem Umfang te- lefonischen Kontakt gewährleistet habe. Von einem Verteidiger könne nicht ver- langt werden, dass er rund um die Uhr erreichbar sei. Aus der Eingabe des Vertei- digers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer jeweils zeitnah über die Untersu- chungshandlungen informiert worden sei. Ihm sei auch mehrmals erklärt worden, dass die sichergestellten Kleider inventarisiert und mit der Liste der Firma D.________ abgeglichen werden müssten, bevor über eine Herausgabe entschie- den werden könne. Gemäss der Aussage des fallführenden Polizisten habe der Beschwerdeführer zudem über mehrere Kisten Kleider verfügt, welche nicht si- chergestellt worden seien. Der Verteidiger habe wissen müssen, dass ein «Her- ausgabeschreiben» unter diesen Umständen aussichtslos sei. Ferner sei nicht vor- stellbar, weshalb die Aussage des Verteidigers, wonach er in einem ähnlichen Fall einen Freispruch erzielt habe, Grundlage für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein soll. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass das Vorliegen eines erheb- lich gestörten Vertrauensverhältnisses zu Recht verneint worden sei. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ sein Mandat verkündet und den Beschwerdeführer über seine Einschätzung des Falles informiert habe, stelle keinen objektivierbaren Hinweis dar, welcher eine Störung des Vertrauensverhältnisses belege. Von einem amtlichen Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er jederzeit erreichbar sei und sämtliche gewünschten Prozesshandlungen vornehme. 6. Rechtsanwalt B.________ seinerseits führt zusammengefasst aus, dass er anläss- lich des Ersttelefonats sicherlich keinen guten Verfahrensausgang zugesichert ha- be. Vielmehr habe er die Problematik der Arglist erörtert. Der Beschwerdeführer habe genügend Möglichkeiten gehabt, sich mit ihm auszutauschen. Das Telefonat vom 21. Oktober 2016 sei wegen eines anderen Termins nach 30 Minuten in an- ständiger Form beendet worden, nachdem alle Fragen geklärt worden seien. Am 28. Oktober 2016 habe er den Beschwerdeführer sogar mehrfach versucht zu ori- entieren, ihn aber nicht erreicht. Es lägen keine triftigen Gründe für einen Anwalts- wechsel vor. Ein solcher sei auch aus ökonomischer Sicht zu vermeiden. 7. 7.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- 3 gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2016 erweist sich als rechtmässig. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft richti- gerweise festhalten – auf deren Argumente wird integral verwiesen (siehe vorne E. 4 und 5) –, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und sei- nem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtspre- chung zu betrachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine kon- kreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Ihm wurde telefonischer Kontakt in gebotenem Umfang gewährt; dies auch durch den Assistenten des amtlichen Verteidigers. Der Verteidiger legt dar, dass der Beschwerdeführer jeweils speditiv über Neuigkeiten informiert wurde. Auch mittels des hypothetischen Vergleichs, ob ein privates Mandat gewechselt würde, finden sich keine Argumente für einen Vertrauensschwund. Sicher nicht von Bedeutung ist der Umstand, dass der Verteidiger ein Telefonat wegen einer Ter- minkollision nach 30 Minuten beendet hatte. Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz dazu verpflichtet, nur einen gebotenen Aufwand zu generieren. Dass der Verteidiger nicht jedes Anliegen des Mandanten – hier im Zusammenhang mit der (Nebensächlichkeit der) Herausgabe der Winterkleider – unkoordiniert ausführt, kann nach objektiven Kriterien nicht zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdefüh- rer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für den amtlichen Verteidi- ger wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen sein. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 2. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5