7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet, da sie auf eine solche verzichtet hat. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. November 2016 wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.