Im Weiteren überzeugen die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft zu den konkursrechtlichen Aspekten nicht. Sind durch neue Werke Urheberrechte der Beschwerdeführerin entstanden und diese mangels Bezahlung gemäss «Copyright Vereinbarung» an niemanden übergegangen, dann sind sie weder unvermittelt untergegangen noch (als Vermögen des Konkursiten) in die Konkursmasse gefallen. Dementsprechend mussten sie auch nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden (vgl. dazu HANDSCHIN/HUNKELER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 43 zu Art. 197 SchKG;