Dasselbe gilt auf der Ebene der Website-Programmierung. Auch (nicht bloss unwesentlich) veränderte Programme können neu geschützte Werke zweiter Hand darstellen (CHERPILLOD, a.a.O., N. 64 zu Art. 2 URG sowie N. 3 zu Art. 3 URG; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 8 zu Art. 3 URG m.w.H.: «Im Bereich der Computerprogramme sind insbesondere Updates und Releases als Werke zweiter Hand zu qualifizieren»). Womöglich ist