Wird ein mutmassliches Werk wie beispielsweise ein Banner in eine Webseite integriert (vgl. dazu bspw. Beilage Replik, Seiten «Tabs herstellen», «Smartlinks», «Thumbnails» oder «animierte Banner»), darf nicht ohne Weiteres der strafprozessual relevante Schluss gezogen werden, es entstünden keine neuen Urheberrechte an der Gesamtwebsite. Es erscheint daher notwendig, die von der Beschwerdeführerin geschaffenen Arbeitsergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt hin zu untersuchen, was Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist. Dasselbe gilt auf der Ebene der Website-Programmierung.