Wie es sich genau verhält, kann indes offen gelassen. Die Erstellung des Banners fällt in der Fülle aller anderen Arbeiten nicht ausreichend stark ins Gewicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können». Daraus zu schliessen, insgesamt bestehe dennoch kein urheberrechtlicher Schutz, ist allerdings rechtlich unzulässig. Weder in der angegebenen Literatur noch in der Rechtsprechung lassen sich – soweit ersichtlich – Hinweise auf eine relative Schützbarkeit von geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Gesamtumstände finden.