Mit Blick auf Art. 3 URG kann ein geändertes Werk – wie hier die Website oder deren zugrundeliegende Programmierung – ein neues, selbständiges Urheberrecht entstehen lassen (vgl. CHERPILLOD, in: SHK Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 61 zu Art. 2 URG). Im Kern scheint auch die Generalstaatsanwaltschaft dies anzuerkennen, wenn sie ausführt: «Lediglich beim Auftrag ‹animierter Banner erstellen› könnte es sich um ein neues, aus eigener Kraft erschaffenes Werk handeln […]. Wie es sich genau verhält, kann indes offen gelassen.