6 6.2 Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung sind nicht gegeben. Zur Begründung wird vorab verwiesen auf die in den zentralen Aspekten zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 5). Die Argumente der (General-) Staatsanwaltschaft vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie die Werkqualität nach Art. 2 f. URG hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschaffenen Erzeugnisse zu pauschal ablehnt. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, handelt es sich bei diesen unter anderem um Bilder, Animationen, Texte und Webseitenlayouts.