URG sind Werke zweiter Hand geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben. Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt. Die damit korrespondierende Strafnorm findet sich in Art. 67 URG. Nach Art. 5 Bst. b UWG handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.