5 C.________ AG während der Vertragsdauer nur ein Nutzungsrecht am Quellcode der Website zustehe. Die Rechte am Quellcode der Website selbst seien bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die C.________ AG sei lediglich ermächtigt gewesen, bei Vertragsende gegen Bezahlung von CHF 100`000.00 ein «auf das Unternehmen beschränktes» Weiterbenutzungsrecht am Quellcode zu erwerben. Ein solches habe sie aber nie erworben. Mithin hätten es auch die Beschuldigten nicht aus der Konkursmasse erwerben können.