Veränderte Programme stellten neu geschützte Werke zweiter Hand dar. Selbst wenn Rechte an früheren Versionen der Webseite an die C.________ AG übergegangen wären, gelte dies nicht für die Rechte an der veränderten Version, welche die Beschuldigten verwendeten. Wie der Vorbehalt im Aktiven-Kaufvertrag und die Korrespondenz zeigten, hätten die Beschuldigten dies gewusst. Sie hätten sich nie dagegen verwahrt. Deshalb sei nebst einer Urheberrechtsverletzung auch ein Verstoss gegen Art. 5 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG gegeben. Ausserdem werde behauptet, die Rechte an der Webseite seien – abgesehen von den unbezahlt gebliebenen Aufträgen – grundsätzlich bei der C.________ AG gelegen und infolge