Auch sei irrelevant, ob allenfalls die C.________ AG Weisungen erteilt habe: Geschaffen worden seien die Werke von der Beschwerdeführerin, sodass die Urheberrechte gemäss Art. 6 URG bei ihr entstanden seien. Das Verhältnis von Bestandteilen einer Webseite und dem Schutz einer Webseite als Ganzes werde in grundsätzlicher Weise übersehen: Würden sichtbare Bestandteile einer Webseite (hier etwa Banner, Bilder, Tabs, Wartungsmenus) verändert, verändere dies auch die Webseite als Ganzes und führe zur Schaffung eines neu geschützten Werks zweiter Hand. Gleiches gelte auf Ebene Programmierung der Webseite. Veränderte Programme stellten neu geschützte Werke zweiter Hand dar.