Programmierung, neues Wartungsmenu, Integration neuer Produkteseiten sowie Schnittstelle zu HTML-Newsletter. Die Behauptung, bei der Erstellung eines animierten Banners könne es sich zwar um ein Werk handeln, dieses falle aber nicht ausreichend ins Gewicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können, sei gesetzwidrig. Das Urheberrecht sehe keine «relative Schützbarkeit aus Abwägung von Gesamtumständen» vor. Sei ein Werk individuell, geniesse es Schutz ohne Rücksicht auf andere Werke oder den Kontext seiner Verwendung. Werde eine solches Werk in eine Webseite integriert, sei auch die Webseite geändert. So entstünden gemäss Art. 3 URG neue Rechte an der Gesamtwebseite.