Insbesondere Anpassungen und neue Formatierungen von Bildern, neue Menüpunkte oder Anpassungen von Webseiten-Strukturen stellten veränderte individuelle Werke und damit neue Werke gemäss Art. 3 URG dar. Im Rahmen der unbezahlt gebliebenen Aufträge seien folgende Arbeitsergebnisse erstellt worden, die Werke im Sinne des Urheberrechts (sei es als normale Werke oder Werke zweiter Hand) seien: veränderte Bilder, neue Formatierung von Bildern, neues Wartungsmenu, animierter Werbebanner, veränderte CMS-Settings. Programmierung, neues Wartungsmenu, Integration neuer Produkteseiten sowie Schnittstelle zu HTML-Newsletter.