Die Gegenseite mutmasse frei über die Beschaffenheit einzelner Teilergebnisse der unbezahlt gebliebenen Aufträge. Niemand habe diese Arbeitsergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt hin untersucht. Stattdessen würden die Ergebnisse als sinngemäss unerheblich und banal unter den Teppich gewischt. Ein urheberrechtlicher Gehalt sei zu bejahen, sobald Programmierungen verändert oder veränderte visuelle Ergebnisse geschaffen würden, sofern die Änderungen nicht banal seien. Insbesondere Anpassungen und neue Formatierungen von Bildern, neue Menüpunkte oder Anpassungen von Webseiten-Strukturen stellten veränderte individuelle Werke und damit neue Werke gemäss Art. 3