Das Konkursamt habe die Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Urheberrechte an den Programmen und Webseiteninhalten infolge der unbezahlten Rechnungen nicht auf die C.________ AG übergegangen seien. Die Urheberrechte seien nie in die Konkursmasse gefallen und weder aussonderungsfähig noch übertragbar gewesen. Die Forderungen seien auch nicht abgegolten worden, da bisher keine Konkursdividende ausgeschüttet worden sei. Überdies setze der Vertrag eine vollständige Bezahlung der Forderung voraus, was bei einer nur teilweise deckenden Konkursdividende nicht der Fall wäre.