Ebenso seien die den Webseiteninhalten zugrundeliegenden Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Die geschaffenen Webseiteninhalte könnten auch auf anderen Werbeträgern als der Website www.D.________.com verwendet werden. Des Weiteren würden Urheberrechte nie infolge Zwangsverwertung untergehen. Abgesehen davon seien sie bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers gegenüber jedermann wirksam. Das Konkursamt habe die Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Urheberrechte an den Programmen und Webseiteninhalten infolge der unbezahlten Rechnungen nicht auf die C.________ AG übergegangen seien.