5. 5.1 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die von ihr geschaffenen Programmierungen und Webseiteninhalte stellten Werke im Sinne des URG dar. Wie aus den Beilagen hervorgehe, handle es sich um Bilder, Animationen, Grafiken, Texte und Webseitenlayouts mit individuellem Charakter. Diese habe sie laufend aktualisiert. Es handle sich nicht um «unsichtbare» Hintergrundarbeiten auf Programmebene sowie um Programmupdates. In Sachen Darstellung, Farbgebung, Perspektive et cetera bestehe Individualität. Ebenso seien die den Webseiteninhalten zugrundeliegenden Computerprogramme urheberrechtlich geschützt.