Anschliessend seien die von der C.________ AG erworbenen Urheberrechte an der Webseite www.D.________.com im Rahmen des freihändigen Verkaufs an die Beschuldigten übergegangen. Diese seien somit berechtigt – unabhängig von einer Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin – die Website unentgeltlich weiter zu nützen. Folglich sei auch ein Verstoss gegen das UWG zu verneinen. Es fehle an einer unbefugten Benutzung.