Gleiches gelte für die im September und Oktober 2014 vorgenommenen Arbeiten. Lediglich beim Auftrag «animierter Banner erstellen» könnte es sich um ein neues, aus eigener Kraft erschaffenes Werk handeln. Wie es sich genau verhalte, könne indes offen gelassen werden. Die Erstellung des Banners falle in der Fülle aller Arbeiten nicht ausreichend ins Gewicht, um den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können. Ansonsten gehe es um die blosse Anpassung bestehender Bilder respektive um die neue Formatierung derselben, was keine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstelle.