Es gehe nicht an, von den Beschuldigten, die als Käuferin von Konkursaktiven aufgetreten seien, abermals eine Bezahlung für dieselben Forderungen zu verlangen. Schliesslich stünden die Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weshalb kein Verstoss gegen das UWG vorliege. 4.2 Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft handle es sich bei den Aktualisierungen der Webseite schwergewichtig um Programmierungs-, Wartungs- und Anpassungsarbeiten, die nicht unter den Werkbegriff des URG fielen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Rechnung für den August 2014 folgende Arbeiten vorgenommen: