___ AG als Vermögenswert zur Konkursmasse gezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihre behaupteten Rechte am Vermögenswert analog der Aussonderungsklage nach Art. 242 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) oder mit materiellrechtlicher Klage geltend zu machen. Zudem habe sie ihre Forderungen im Konkurs eingegeben, welche anlässlich der Generalliquidation ausbezahlt oder mittels Verlustscheinen geschützt würden. Es gehe nicht an, von den Beschuldigten, die als Käuferin von Konkursaktiven aufgetreten seien, abermals eine Bezahlung für dieselben Forderungen zu verlangen.