Andererseits sei keine selbstständige Übertragung respektive Verwertung der Unterhaltsarbeiten und Updates möglich, da sich diese auf eine bestimmte Website beziehen würden. Abgesehen davon seien allfällige Urheberrechte ohnehin anlässlich des Konkursverfahrens untergegangen. Ausschliesslichkeitsrechte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 11 URG unterlägen der Zwangsvollstreckung. Die Webseite www.D.________.com sei im Rahmen des Konkurses der C.________ AG als Vermögenswert zur Konkursmasse gezogen worden.