4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft argumentiert in der angefochtenen Verfügung, die Unterhaltsarbeiten an der Webseite stellten keine Werke im Sinne des URG dar. Computerprogramme könnten zwar als Werke gelten, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handle. Vorliegend gehe es um Unterhaltsarbeiten an einer vorgängig geschaffenen und übertragenen Webseite. Es fehle einerseits an einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Andererseits sei keine selbstständige Übertragung respektive Verwertung der Unterhaltsarbeiten und Updates möglich, da sich diese auf eine bestimmte Website beziehen würden.