2 mit ihr zusammen zu arbeiten. Die Beschuldigten hätten die Webseite jedoch weiterbenutzt und seien der Aufforderung, diese abzuschalten, nicht nachgekommen. Deshalb verletzten sie die Urheberrechte der Beschwerdeführerin sowie Art. 5 Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).