Die C.________ AG sei im Dezember 2014 Konkurs gegangen, weswegen diverse Aufträge zur Anpassung der Webseite unbezahlt geblieben seien. Die Urheberrechte an der Website zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien folglich nicht an die C.________ AG übergegangen, sondern bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die Beschuldigten hätten sodann Aktiven der C.________ AG aus der Konkursmasse herausgekauft. Unter diesen Aktiven habe sich die Webseite www.D.________.com befunden. In der Folge seien die Beschuldigten nicht bereit gewesen, die der Beschwerdeführerin verbliebenen Urheberrechte abzukaufen und