Grundlage dieser Tätigkeit sei zuletzt die «Copyright Vereinbarung» vom 6. März 2012 gewesen. Ziffer 1 dieser Vereinbarung halte fest, dass die weltweiten, zeitlich unbeschränkten Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte an den von der Beschwerdeführerin geschaffenen oder zu schaffenden Werbemitteln nach Massgabe ihrer Übertragbarkeit mit der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Einzel- oder Serienaufträge frei von Einschränkungen auf den Kunden übergingen. Der Kunde sei berechtigt, die Werbemittel auch nach Vertragsende ohne zusätzliche Entschädigung unverändert weiter zu nutzen. Die C.______