2016. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. November 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit Kostenfolgen zu Lasten des Staates oder der Beschuldigten der zuständigen Behörde zu überweisen, unter Verzicht auf eine Abtrennung der Zivilklage. Auf die Geltendmachung einer Entschädigung werde verzichtet. Am 20. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.