5. Die Beschwerdekammer schliesst sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an (siehe vorne E. 4). Sie trifft vollständig zu. Es sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Ferner wird an dieser Stelle verwiesen auf die einlässlichen Ausführungen im – die gleichen Personen betreffenden und im Wesentlichen den gleichen Ursprungssachverhalt zu Grunde habenden – Beschluss des Obergerichts BK 14 351 vom 6. März 2015 (Abweisung, soweit darauf einzutreten war) sowie im korrespondierenden Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2015 vom 6. Mai 2015 (Nichteintretensentscheid).