Es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne hinreichenden oder minimal konkretisierbaren Tatverdacht mögliche Straftaten auszuforschen. Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung brauche es einen hinreichenden Tatverdacht, welcher sich hier aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers und der beigezogenen Akten nicht begründen lasse.