2 fend den Beschwerdeführer würden sich keine Hinweise oder offensichtliche Zusammenhänge mit den von ihm ins Feld geführten angeblichen strafbaren Handlungen finden. Seinen Ausführungen könnten darüber hinaus keine sachdienlichen Informationen entnommen werden, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne hinreichenden oder minimal konkretisierbaren Tatverdacht mögliche Straftaten auszuforschen.