Die gemachten Eingaben seien insgesamt kaum nachvollziehbar. Die behaupteten Vorwürfe seien weder bezüglich der bezeichneten Personen, noch des Sachverhalts nach Ort, Zeit und der Handlung, welche mit Strafe bedroht sein soll, näher begründet, geschweige denn belegt. Auch aus den beigezogenen Vorakten betref-