4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO damit, dass aus den Schreiben des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, was er konkret wolle und auf wen und auf was er seine Vorwürfe beziehe. In seiner zweiten Eingabe vom 14. Juli 2016 halte er fest, dass er darauf hinweise, keine Anzeige gemacht zu haben. Er habe nur zum wiederholten Male auf Straftaten hingewiesen, welche bekannt seien und die bis heute nicht verfolgt worden seien. Die gemachten Eingaben seien insgesamt kaum nachvollziehbar.