Beschwerdekammer: 24. November 2016) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass das Verfahren gegen die obengenannten Personen zu eröffnen sei. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).