Diesfalls würde die Sicherungshaft faktisch im Sinne einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung weitergeführt. Vom Vorliegen einer solchen vorsorglichen Unterbringung kann aktuell aber nicht ausgegangen werden. 2.5 Es liegt damit weder nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a noch Art. 43 JStPO eine anfechtbare Verfügung vor. Der Beschwerdeführer hat allerdings die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Die Rechtmässigkeit der Sicherungshaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deren Voraussetzungen werden im Rahmen des ebenfalls hängigen Verfahrens BK 16 501 geprüft.