Solche Schritte könnten eine Aufnahme in eine Institution wiederum ermöglichen und seien deshalb mit der angefochtenen Verfügung eingeleitet worden. Mit der Vollzugsverfügung wurden somit im Rahmen der Sicherungshaft Massnahmen installiert, welche die Erfolgschancen, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, erhöhen sollen. Es ist nicht anzunehmen, die Jugendanwaltschaft wolle die Suche nach einer geeigneten Einrichtung sistieren bzw. die Sicherungshaft unbeschränkt aufrechterhalten. Diesfalls würde die Sicherungshaft faktisch im Sinne einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung weitergeführt.