SR 312.1). 2.4 Die Jugendanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass nach dem bisherigen Massnahmenverlauf keine Institution bereit sei, einen Jugendlichen in der momentanen Situation aufzunehmen. Anders liege der Fall, wenn vorab deutliche Veränderungen mittels pädagogischen oder therapeutischen Interventionen erfolgten. Solche Schritte könnten eine Aufnahme in eine Institution wiederum ermöglichen und seien deshalb mit der angefochtenen Verfügung eingeleitet worden.