ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Damit wird mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung weder die Massnahme noch der Vollzugsort geändert. Es handelt sich nicht um eine Verfügung nach Art. 43 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1).