Dieser Vollzugsverfügung kommt keinerlei eigenständige Bedeutung betreffend Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu. Nach der Anordnung der Sicherungshaft wird die Massnahme vorerst und vorübergehend in diesem Rahmen weitergeführt, bis eine geeignete Anschlusslösung gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2).