Entsprechend wird auch in der Verfügung Sicherungshaft vom 20. Oktober 2016 ausgeführt, im Rahmen der Sicherungshaft würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die weiteren Behandlungsschritte und möglichen Vollzugsorte geprüft. Dass in der angefochtenen Vollzugsverfügung festgehalten wird, die mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung würden im Regionalgefängnis vollzogen, ändert nichts am Vorliegen von Sicherungshaft. Dieser Vollzugsverfügung kommt keinerlei eigenständige Bedeutung betreffend Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu.