3 che Freiheit ein und es sei sachgerecht, dass er solche Entscheide anfechten könne. Die Jugendanwaltschaft habe verfügt, dass die mit Strafbefehl angeordnete persönliche Betreuung und ambulante Behandlung im Regionalgefängnis vollzogen würden. Damit ergäben sich durchaus Berührungspunkte mit Art. 43 JStPO Bst. a und b, zumal sich die Massnahme für ihn inhaltlich wie auch örtlich ändere.