2. 2.1 Die Anfechtbarkeit der Vollzugsverfügung vom 10. November 2016 ist umstritten. Die Jugendanwaltschaft macht geltend, es liege keiner der in der abschliessenden Aufzählung in Art. 43 JStPO aufgelisteten Fälle vor. Ebenso wenig lasse sich die Situation unter Art. 39 JStPO oder Art. 393 StPO subsumieren. Die Jugendanwaltschaft habe als Vollzugsbehörde gehandelt. Es handle sich um eine Vollzugsverfügung. 2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vollzugsverfügung sei nach Art. 43 JStPO anfechtbar. Vollzugsmassnahmen griffen erheblich in seine persönli-