Jugendanwalt H.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik vom 5. Dezember 2016 hielt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an den gestellten Anträgen fest.