__, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 22. November 2016 Beschwerde ein, mit dem Antrag, Ziffer 1 der Verfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, für den Vollzug der mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen einen angemessenen, offenen Vollzugsort zu bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. November 2016 betraute die Leitende Jugendanwältin G.________ Jugendanwalt H.________ mit der Wahrung der staatsanwaltlichen Aufgaben für das Verfahren vor der Beschwerdekammer. Jugendanwalt H.__