ZSJ ergangenen Verfügung, wonach die mit ursprünglichem Urteil angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis vollzogen werden, kommt keinerlei eigenständige Bedeutung. Es werden weder die Massnahme noch der Vollzugsort geändert, sondern im Rahmen der Sicherungshaft Massnahmen installiert, welche die Erfolgschancen, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, erhöhen sollen. Eine Verfügung nach Art. 43 oder Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung liegt nicht vor. 2 Erwägungen: