Die mangelnden Deutschkenntnisse lassen sich mittels Dolmetscher überwinden. Die Rechts- und Sachlage ist nicht derart beschaffen, dass sie trotz Bagatellfallqualität ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers als erforderlich erscheinen liesse. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).